§ 37 HG 2015 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung 4)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:
In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt:
5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.
Ändert Ges. vom 11. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 641-4