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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 37 HG 2015 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung 4)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2015,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt:

5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.

Ändert Ges. vom 11. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 641-4