§ 1 HG 2015 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf
14.111.085.000 Euro |
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sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.038.036.000 Euro |
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festgestellt.
§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162):
"Nachtragshaushalt 2015
(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 38.839.600 Euro |
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sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
+ 202.500.000 Euro |
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festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl.. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
14.149.924.600 Euro |
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sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt
1.240.536.000 Euro |
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neu festgestellt.
(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um
83.500.000 Euro |
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auf insgesamt
3.926.754.700 Euro." |
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