§ 20 HG 2015 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für das Projekt E-Beihilfe Mittel bis zu einer Höhe von 101.600 Euro aus den zu erwartenden Einsparungen bei Titel 1106 - 441 11 MG 01 in das Kapitel 0507 zur Deckung der mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Personalausgaben umzusetzen.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.
(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Absatz 5 LHO handelt.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.
(10) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(11) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzverwaltungsamt - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Verselbstständigung der Landeskasse aus dem Finanzverwaltungsamt in einem neu zu schaffenden Kapitel im Einzelplan 05 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Es darf Planstellen und Stellen umsetzen.
(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die aufgrund der Zusammenlegung der Finanzämter Kiel-Nord und Kiel-Süd zu einem Finanzamt Kiel sowie für die Errichtung eines Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal dürfen in die für das Finanzamt Kiel und das Finanzamt für zentrale Prüfungsdienste neu zu schaffenden Stellenpläne umgesetzt werden.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung des strategischen Personalmanagements erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Einzelplans 05 vorzunehmen. Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke dürfen umgesetzt oder geändert werden. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind aus dem zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudget des Einzelplans 05 zu finanzieren.
(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Personalmanagements in der Landesverwaltung und dem damit verbundenen Aufbau eines Dienstleistungszentrums Personal (DLZP), in dem operative Personalmanagementaufgaben zentralisiert und optimiert werden sollen, im Einzelplan 05 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.