§ 13 HG 2015 - Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
- 1.
für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Planstellen und Stellen auszubringen; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen; in den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen,
- 2.
im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind; über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten, bei Finanzierung im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes ist dessen Einwilligung erforderlich,
- 3.
zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für
- a)
auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und
- b)
vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,
bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten; die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden; in Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen; wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool); die in 2015 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort; das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen,
- 4.
bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.
(4) Das Finanzministerium darf abweichend von § 14 Absatz 2 auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zu 15 Planstellen und Stellen der Kapitel 0711, 0713, 0714 und 0715 in Planstellen und Stellen für die Bildungsberatung (Schulpsychologen) des Kapitels 0701 umwandeln und hierzu die erforderlichen Planstellen und Stellen ausbringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden.