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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 38 HG 2015 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung 5)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2015,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Es wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt."

  2. b)

    Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

Ändert Ges. vom 13. Dezember 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-31