§ 38 HG 2015 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung 5)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt."
- b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
Ändert Ges. vom 13. Dezember 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-31