§ 18 AbgG - Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, deren beziehungsweise dessen Amt nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 5 und 6, § 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 und § 8 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, kann bei seinem Ausscheiden beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft abweichend von Absatz 1 als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt wird.