§ 25 AbgG - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Auf Ansprüche gemäß den §§ 2 und 3 Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 sowie gemäß dem Zweiten Abschnitt kann mit Ausnahme des Übergangsgeldes, der Übergangshilfe nach § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung und des in § 10 Absatz 1 genannten Betrages sowie vorbehaltlich der §§ 18 Absatz 2 und 20 Absätze 1 und 3 nicht verzichtet werden. Die Ansprüche gemäß § 3 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.