Versionsverlauf


  • ab 01.09.1996 (aktuelle Fassung)

§ 12 AbgG - Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Hat ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei seiner Wahl in die Bürgerschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, erhält es unabhängig von den in § 11 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit eingetreten, gilt § 6.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das, abgesehen vom Lebensalter, die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragsteilung, frühestens vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gezahlt.