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Hamburg
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AbgG,HH - Abgeordnetengesetz
§§ 18 - 20, Vierter Abschnitt - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
§§ 18 - 20, Vierter Abschnitt - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
§ 18 AbgG, Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht
§ 19 AbgG, Richterinnen und Richter
§ 20 AbgG, Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung