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§ 18 AbgG - Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, deren beziehungsweise dessen Amt nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 5 und 6, § 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 und § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297), zuletzt geändert am 15. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, kann bei seinem Ausscheiden beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft abweichend von Absatz 1 als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt wird.