§ 23 LWO - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) 1Die Gemeindebehörde beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. 2Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.
(2) Im Übrigen gilt für Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Briefwahlvorstand bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 65 Abs. 1 und 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.