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§ 18 LWO - Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.