§ 23 LWO - Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Die Gemeindebehörde hat für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände zu berufen. Es sind genügend Briefwahlvorstände zu bilden, um das Wahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. Im Übrigen gilt für die Briefwahlvorstände § 22 entsprechend. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.