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  • ab 31.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1a LWO - Briefwahlbezirke

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 23 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.