§ 1a LWO - Briefwahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 23 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.