§ 19 LWO - Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt.
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.