§ 23 LWO - Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Die Gemeindebehörde hat für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände zu berufen. Es sind genügend Briefwahlvorstände zu bilden, um das Wahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. Im Übrigen gilt für die Briefwahlvorstände § 22 entsprechend.