§ 26 LWO - Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.