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§ 26 StPVLVO - Quotierung

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) 1Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen:

  1. 1.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 5 v. H.,

  2. 2.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 29 Abs. 2) 2 v. H.,

  3. 3.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium (§ 29 Abs. 1) 3 v. H.

2Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 durch Satzung für Studiengänge, die in anderer Sprache als Deutsch angeboten werden, eine Quote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, von bis zu 13 v. H. festlegen. 3Für die Quote nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 30) zu vergebenden Studienplätze beträgt 80 v. H. der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit (§ 28) vergeben.

(4) 1Soweit für einen Studiengang aufgrund des § 66 HochSchG eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, können dem Auswahlverfahren ausschließlich die Ergebnisse der Eignungsprüfung oder diese Ergebnisse in Verbindung mit den Kriterien nach § 30 Abs. 1 zugrunde gelegt werden. 2Einer Quotierung der Studienplätze bedarf es nicht, wenn nach Maßgabe der Satzung eine Vergabe nach Wartezeit nicht erfolgt.

(5) 1 § 20 gilt entsprechend. 2Die Hochschule teilt jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine Losnummer zu; für die Bestimmung der Losnummern findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung.

(6) § 19 findet Anwendung.