§ 30 StPVLVO - Auswahlverfahren der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) 1Die Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 26 Abs. 2 nach den Kriterien gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags. 2Die Kriterien sind durch Satzung der Hochschule festzulegen.
(2) 1Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 2Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags oder eine Verbindung dieser Kriterien. 3Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Staatsvertrags ist stets in der Qualifikationsbeurteilung zu berücksichtigen. 4Sofern eine Eignungsprüfung nach § 66 HochSchG durchgeführt wird, können abweichend von den Sätzen 2 und 3 ergänzend oder ausschließlich die Ergebnisse dieser Prüfung der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. 5In Fällen des § 25 Abs. 3 genügt die Auswahl aufgrund des schulischen Teils der Hochschulzugangsberechtigung. 6In Fällen, in denen Studiengänge gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, können abweichend von Absatz 1 und den vorstehenden Sätzen von den Partnerhochschulen angewandte Auswahlkriterien übernommen und durch Satzung festgelegt werden.
(3) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren anhand von Ranglisten begrenzen, die nach den in Absatz 2 festgelegten Maßstäben zu bilden sind.
(4) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.