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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32 StPVLVO - Auswahl für ein Studium, das ein vorangegangenes Studium voraussetzt, oder für weiterbildende Studiengänge

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) Die Hochschule vergibt die Studienplätze

  1. 1.

    nach der Abschlussnote des vorangegangenen Hochschulstudiums,

  2. 2.

    sofern die Abschlussnote nach Nummer 1 noch nicht vorliegt, nach dem Grad der in dem vorangegangenen Hochschulstudium durch studienbegleitende Prüfungsleistungen nachgewiesenen Qualifikation,

  3. 3.

    nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,

  4. 4.

    nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

  5. 5.

    nach der Bewertung einer künstlerischen, beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit,

  6. 6.

    nach dem Ergebnis einer für den gewählten Studiengang vorgesehenen Eignungsprüfung,

  7. 7.

    nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit jeder Bewerberin und jedem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,

  8. 8.

    aufgrund einer Verbindung der Kriterien nach den Nummern 1 bis 7.

(2) 1Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 2Maßstab für die Qualifikationsbeurteilung sind die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder eine Verbindung dieser Kriterien. 3Soweit die Beteiligung am Vergabeverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erfolgt, gilt für die Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2; für die anderen Bewerberinnen und Bewerber das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1. 4Die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind im Verhältnis zu anderen Kriterien mit mindestens einem Drittel in der Qualifikationsbeurteilung zu berücksichtigen; dies gilt nicht, soweit überwiegend das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 6 als Maßstab herangezogen wird. 5In Fällen, in denen Studiengänge gemeinsam mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, können abweichend von Absatz 1 und den vorstehenden Sätzen von den Partnerhochschulen angewandte Auswahlkriterien übernommen und durch Satzung festgelegt werden.

(3) 1Das Kriterium nach Absatz 1 Nr. 1 soll grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Kriterium nach Absatz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommen. 2Die zur Auswahl herangezogenen Prüfungsleistungen müssen einen verlässlichen Rückschluss über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und das gewählte Studienfach zulassen. 3Soweit die Kriterien nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Bewerberinnen und Bewerber Anwendung finden, sind die jeweils erreichten durchschnittlichen Prüfungsleistungen dem Auswahlverfahren zugrunde zu legen. 4Die Zulassung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zugangsvoraussetzungen bis zum Ende des ersten Fachsemesters des Masterstudiengangs nachgewiesen werden. 5Für Bewerberinnen und Bewerber, die fachlich verwandte Studiengänge absolviert haben, sind die für die Auswahl fachlich und hinsichtlich ihrer Anforderungen vergleichbaren Prüfungsleistungen zu bestimmen. 6Für Leistungen, die eine besondere wissenschaftliche Qualifikation erkennen lassen (Förderungen, Auszeichnungen, Publikationen, Vorträge, usw.), können Bonuspunkte zur Verbesserung der dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Kriterien vergeben werden.

(4) 1Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung der einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie nach dem Ergebnis einer durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Eignungsprüfung zu treffen. 2Ergänzend können die weiteren Kriterien nach Absatz 1 herangezogen werden.

(5) 1In konsekutiven Masterstudiengängen sind nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 HZG mindestens 20 v. H. der Studienplätze nach der Wartezeit zu vergeben. 2Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb des Bachelorabschlusses verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Im Übrigen gilt § 28.

(6) Bei Masterstudiengängen kann von der Quote nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durch Satzung der Hochschule abgewichen oder auf die Bildung der Quote verzichtet werden. § 26 Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.