§ 25 StPVLVO - Beteiligung am Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber werden nach Maßgabe des § 7 am Vergabeverfahren beteiligt. 2Zuständig für die Feststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist die Hochschule. 3Abweichend von Satz 1 ist die Beteiligung am Vergabeverfahren für einen Masterstudiengang auch zulässig, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb besonderer Zugangsvoraussetzungen, die nach der jeweiligen Prüfungsordnung gefordert sind (§ 19 Abs. 3 HochSchG).
(2) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder in Fällen eines Studienortwechsels oder bei Anerkennung der Notwendigkeit der weiteren Einschreibung durch die Hochschule.
(3) 1Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung voraus und ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, ist bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass dies spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des Semesters geschehen wird. 2In Fällen, in denen neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Vorbildung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt wird, ist für die Zulassung zu dualen Studiengängen der Zulassungsantrag zulässig, wenn der schulische Teil der Hochschulzugangsberechtigung vorliegt (§ 20 Abs. 3 Satz 5 HochSchG).