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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 24 StPVLVO - Form und Frist des Zulassungsantrags

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) 1Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule die Stiftung mit der Entgegennahme der Zulassungsanträge beauftragt hat, über das Webportal der Stiftung

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(2) In den Auswahlverfahren nach den §§ 31 und 32 und in Studiengängen, in denen aufgrund des § 66 HochSchG eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, kann von den Fristen nach Absatz 1 durch Satzung der Hochschule abgewichen werden.

(3) 1Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags sowie die zusätzlich zum Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen und deren Form. 2Die Hochschulzugangsberechtigung kann in den Fällen des § 27 Abs. 4 bis zum vierten Werktag im Monat April nachgereicht werden.

(4) 1Die Hochschulen können am Verfahren nach § 5 Abs. 6 Satz 1 teilnehmen. 2Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die Hochschule.