§ 33 StPVLVO - Auswahl von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
1Die in der Bescheinigung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24) festgestellte Durchschnittsnote ist für die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation maßgebend und tritt anstelle der in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Kriterien. 2Der in der Bescheinigung festgestellte Tag, zu dem die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach § 28 Abs. 1.