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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 33 StPVLVO - Auswahl von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

1Die in der Bescheinigung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24) festgestellte Durchschnittsnote ist für die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation maßgebend und tritt anstelle der in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Kriterien. 2Der in der Bescheinigung festgestellte Tag, zu dem die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach § 28 Abs. 1.