§ 66 HochSchG - Eignungsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2) besondere Eignung oder besondere Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.
(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen bestimmen:
- 1.
die Art der festzustellenden Eignung oder Fähigkeiten,
- 2.
die Art und den Umfang der Prüfung sowie
- 3.
die Prüfungsanforderungen.
Im Übrigen gelten § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 7 bis 11, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Soweit lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik oder Sport nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium.