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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 66 HochSchG - Eignungsprüfungen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2) besondere Eignung oder besondere Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen bestimmen:

  1. 1.

    die Art der festzustellenden Eignung oder Fähigkeiten,

  2. 2.

    die Art und den Umfang der Prüfung sowie

  3. 3.

    die Prüfungsanforderungen.

Im Übrigen gelten § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 7 bis 11, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Soweit lehramtsbezogene Bachelorstudiengänge vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik oder Sport nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium.