§ 29 StPVLVO - Auswahl in den Vorabquoten
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) Bei der Auswahl für ein Zweitstudium findet § 13 Anwendung.
(2) Die Auswahl nach Härtegesichtspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 10.
(3) Bei der Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen findet § 12 Anwendung.