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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 29 StPVLVO - Auswahl in den Vorabquoten

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) Bei der Auswahl für ein Zweitstudium findet § 13 Anwendung.

(2) Die Auswahl nach Härtegesichtspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 10.

(3) Bei der Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen findet § 12 Anwendung.