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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 20 LSÜG - Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und von ihr zu aktualisieren, soweit die Daten unrichtig oder ergänzungsbedürftig sind; im Bedarfsfall kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner ein Gespräch geführt werden. Die zuständige Stelle hat die mitwirkende Behörde über das Ergebnis zu unterrichten; gegebenenfalls ersucht sie diese, Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 zu treffen.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung ist eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 nachzuholen, sofern sie bisher unterblieben ist. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen kann die zuständige Stelle ungeachtet der Art der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Bestimmungen über die Sicherheitsüberprüfung Anwendung. Sie ist nur in dem Umfang durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert.