§ 19 LSÜG - Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig über die persönlichen und dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person sowie über sonstige personenbezogene Daten zu unterrichten, soweit sie die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person betreffen oder für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind.
(2) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich auch nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn eine Erkenntnis über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begründet oder zumindest sicherheitserheblich ist, oder sich eine mitgeteilte Erkenntnis als unrichtig oder unvollständig erweist.
(3) Unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde über das Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis, so stellt die mitwirkende Behörde fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt und teilt der zuständigen Stelle das Ergebnis der Prüfung mit. Im Übrigen ist § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.