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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 15 LSÜG - Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Stelle

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person und im Bedarfsfall auch bei der einbezogenen Person; dazu dient insbesondere die Sicherheitserklärung, die die betroffene Person gemäß § 14 abzugeben hat. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners entgegen, können auch andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. § 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Sicherheitserklärung kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner besprochen werden. Die zuständige Stelle hat die Angaben der betroffenen Person und die der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck kann auch die Personalakte der betroffenen Person eingesehen werden.

(3) Die zuständige Stelle fragt unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen. Solange die Auskunft unter einem Vorbehalt steht, sind weitere Anfragen zulässig und nach jeweils drei Jahren zu wiederholen. Enthält die Auskunft eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde, sofern kein Verwendungsverbot nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), entgegensteht.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen kann auch dann bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angefragt werden, wenn die in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung.

(5) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Hinweis auf eine gestellte Anfrage gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 an die mitwirkende Behörde weiter und ersucht diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken. Dabei hat die zuständige Stelle die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit sowie die Gründe zu beschreiben, die für die Festlegung der Art der Sicherheitsüberprüfung maßgeblich sind. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde unterbleibt, wenn die zuständige Stelle selbst feststellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen sind alle Informationen, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein können, der mitwirkenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) In den Fällen des § 18 kann die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde ersuchen, ihr ein vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitzuteilen.

(7) Die zuständige Stelle kann die betroffene Person und im Bedarfsfall auch deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu allen sicherheitserheblichen Sachverhalten befragen und diese mit ihnen erörtern.