LSÜG,RP - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz

Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

Vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70)

Zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Zweck1
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten2
Betroffene und einbezogene Personen3
Zuständigkeiten4
Verschlusssachen5
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte6
Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise7
Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen8
Abschnitt 2
Überprüfungsarten
Arten der Sicherheitsüberprüfung9
Einfache Sicherheitsüberprüfung10
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen12
Abschnitt 3
Befugnisse und Maßnahmen
Allgemeine Befugnisse13
Sicherheitserklärung14
Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Stelle15
Aufgaben und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde16
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung17
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit18
Unterrichtungspflichten19
Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung20
Abschnitt 4
Datenverarbeitung
Zweckbindung21
Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten23
Teil 2
Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen
Anwendungsbereich24
Zuständigkeiten25
Datenverarbeitung durch die nicht öffentliche Stelle26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis27
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten28
Teil 3
Reisebeschränkungen
Anzeigepflicht, Befugnisse der zuständigen Stelle29
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen30
Verwaltungsvorschriften31
Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes32
Strafbestimmungen33
Einschränkung von Grundrechten34
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz35
In-Kraft-Treten36

§§ 1 - 23, Teil 1 - Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LSÜG - Anwendungsbereich und Zweck

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Maßnahme darf insbesondere nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 2 LSÜG - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt aus, wer

  1. 1.
    Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann,
  2. 2.
    Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
  3. 3.
    in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder der jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. 4.
    an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll oder
  5. 5.
    eine Tätigkeit ausübt, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzt.

Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.
    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. 2.
    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtung, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. 1.
    fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
  2. 2.
    der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht. Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sollen nur volljährige Personen betraut werden.