§ 30 LSÜG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Wiederholungsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung, die erste Aktualisierung gemäß § 20 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.