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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 26 LSÜG - Datenverarbeitung durch die nicht öffentliche Stelle

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die nicht öffentliche Stelle darf die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verarbeiten.

(2) Die §§ 15 und 20 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass die nicht öffentliche Stelle die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bei der betroffenen Person erhebt. Die nicht öffentliche Stelle prüft diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit und kann, soweit dies notwendig ist, die Personalunterlagen einsehen. Sie gibt die Daten nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser Informationen mit, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein können.

(3) Neben der zuständigen Stelle führt auch die nicht öffentliche Stelle über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für diese gilt § 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf.

(4) Die nicht öffentliche Stelle darf in Dateien die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die diesbezüglichen Aktenfundstellen sowie die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ergangenen Vermerke speichern, verändern und nutzen.

(5) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der in Akten und Dateien der nicht öffentlichen Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die für die zuständige Stelle getroffenen Regelungen des § 22 entsprechend.