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  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 18 LSÜG - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach § 15 Abs. 3 und 4, kann die zuständige Stelle abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zuweisen, wenn die mitwirkende Behörde zumindest

  1. 1.
    bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. 2.
    bei den Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(2) Die vorläufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Behörde zu befristen.

(3) § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.