§ 75 GOLT - Befreiung von der Teilnahmepflicht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht befreien. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.
(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.
(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar- und Ausschusssitzungen befreien.