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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 85 GOLT - Schluss der Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Schluss der Beratung kann beantragt werden, wenn alle Fraktionen zur Darlegung ihres Standpunkts Gelegenheit hatten. Über den Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung wird die Liste der Rednerinnen und Redner bekannt gegeben.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Beratung abgelehnt, so kann er, wenn mindestens eine weitere Abgeordnete oder ein weiterer Abgeordneter gesprochen hat, erneut gestellt werden.