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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 SächsIngG - Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft

  1. 1.

    in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder

  2. 2.

    in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland

eingetragen ist.

(2) Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen oder der Firma der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Ingenieurkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.

(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn

  1. 1.

    sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,

  2. 2.

    sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist und

  3. 3.

    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

    1. a)

      entweder

      1. aa)

        die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist, oder

      2. bb)

        die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,

    2. b)

      im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,

    3. c)

      im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist,

    4. d)

      Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

    5. e)

      bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

    6. f)

      die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

(4) Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 zu beachten. Sie hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.

(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.

(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. § 5 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Ingenieurkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,

  3. 3.

    die Gesellschaft die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,

  4. 4.

    die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

  5. 5.

    die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen,

  6. 6.

    die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder

  7. 7.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.