§ 10 SächsIngG - Partnerschaftsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Auf Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung.
(2) Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ergeben. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.