§ 6 SächsIngG - Listen- und Verzeichnisführung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) In der Liste nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:
- 1.
Mitgliedsnummer,
- 2.
Zeitpunkt der Eintragung,
- 3.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 4.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
- 5.
akademische Grade, Titel,
- 6.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
- 7.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse).
Mit Einwilligung des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Beratende Ingenieur der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
(2) Die in die Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
(3) In den Listen nach § 5 Absatz 10 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 werden in einer gesonderten Liste geführt; für sie gilt Absatz 1 entsprechend.