§ 21 LJagdG - Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(zu § 13 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.