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§ 2a AZVVerteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. 1.
    durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
  2. 2.
    in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.