§ 2a AZVVerteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
- 1.durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
- 2.in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.