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§ 57 SächsBesG - Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/2

(1) Werden Beamte oder Richter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die den Beamten und Richtern in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. § 56 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 58 gewährt.

(2) Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe. Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen. Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 56 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.