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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 SächsHSG - Studienziel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Studium und Lehre sollen die Studentinnen und Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken, zum gesellschaftlichen Engagement und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung fördern. Sie sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten schaffen und zu eigenständiger Weiterbildung befähigen. Die Hochschulen geben sich ein Leitbild für die Lehre, das sich in Studium und Lehre widerspiegelt sowie individualisierte Bildungswege und einen möglichst hohen Anteil erfolgreicher Studienabschlüsse befördert.

(2) Weiterbildende Studien dienen der Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des Wissens und Könnens.