§ 94 GOLT - Unterbrechung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Bei grober oder anhaltender Störung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist dadurch auf eine halbe Stunde unterbrochen.