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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 94 GOLT - Unterbrechung der Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Bei grober oder anhaltender Störung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist dadurch auf eine halbe Stunde unterbrochen.