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  • ab 09.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 20 ThürArchivG - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Amtliche Abkürzung
ThürArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-2

Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. 1.

    öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen;

  2. 2.

    öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten;

  3. 3.

    öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse;

  4. 4.

    solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.