§ 20 ThürArchivG - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Dieses Gesetz gilt nicht für:
- 1.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen;
- 2.
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten;
- 3.
öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse;
- 4.
solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.