§ 30 GOLT - Zuziehung von Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Der Ausschuss kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
(2) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, die nicht nur Reisekosten innerhalb der Bundesrepublik umfassen, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.