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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 30 GOLT - Zuziehung von Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Ausschuss kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.

(2) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, die nicht nur Reisekosten innerhalb der Bundesrepublik umfassen, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.