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  • ab 01.08.1982 (aktuelle Fassung)

§ 7 LEntG - Entschädigungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Amtliche Abkürzung
LEntG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
214

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

  1. 1.
    für durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
  2. 2.
    für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungs-berechtigten mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.