§ 29 WasSiG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WasSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,
- 2.die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,
- 3.eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,
- 4.entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 5.entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.