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§ 12 WasSiG - Vorratshaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WasSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-4

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,
  2. 2.
    den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.

(2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.