§ 11 WasSiG - Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WasSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-4
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genannten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pumpen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie zur Messung der Radioaktivität,
- 2.die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,
- 3.die Lagerung und die Instandhaltung der Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken,
- 4.den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
(2) Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflichtet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Leistungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 für andere Zwecke als die des § 1, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.