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§ 6 WasSiG - Inhalt des Verpflichtungsbescheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WasSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-4

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten

  1. 1.
    die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
  2. 2.
    die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
  3. 3.
    die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
  4. 4.
    Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.