§ 6 WasSiG - Inhalt des Verpflichtungsbescheides
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WasSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-4
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
- 1.die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
- 2.die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
- 3.die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
- 4.Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.