Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 25 WasSiG - Haushaltsrechtliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WasSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-4

(1) Die Ausgaben für die nach diesem Gesetz vom Bund zu tragenden Kosten sind von der zuständigen Behörde für Rechnung des Bundes zu leisten. Damit zusammenhängende Einnahmen sind an den Bund abzuführen.

(2) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.